Statuten - ÖGGP - ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTE DER PHARMAZIE

Einladung zur Generalversammlung:
Freitag, 9. November 2018, 19.00 Uhr
Bibliothek der Österreichischen Apothekerkammer,
1090 Wien, Spitalgasse 31
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Statuten

Gesellschaft
des Vereines
"Österreichische Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie". Sie ist korporatives Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie.
(2) Er hat seinen Sitz am Wohnort des/der jeweiligen Obmanns/Obfrau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Verbreitung der pharmaziegeschichtlichen Kenntnis und Erkenntnis und will der Pharmaziegeschichte in Österreich neue Freunde gewinnen. Weiters bezweckt er die Förderung der Pharmaziegeschichtsschreibung, -forschung und -lehre. Er tritt auch für eine angemessene akademische Vertretung der Geschichte der Pharmazie an allen von studierenden Pharmazeuten besuchten Universitäten ein.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
b) Neuauflage alter pharmaziegeschichtlicher Werke und Herausgabe eigener fachwissenschaftlicher Schriften;
c) Erhaltung bzw Sammlung pharmaziegeschichtlicher Denkmäler und Objekte.   Vereinseigene Objekte werden in der pharmaziehistorischen Sammlung des Instituts für Pharmakognosie, Universität Wien, aufbewahrt und gegebenenfalls zur Schau gestellt.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maß verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sein, die unter Anerkennung der von ihm aufgestellten Richtlinien seine Zwecke zu fördern gewillt sind.
(2) Wer dem Verein als ordentliches Mitglied beizutreten wünscht, hat beim/bei der Obmann/Obfrau ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen Personen, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann mit 31.Dezember jeden Jahres durch schriftliche Erklärung erfolgen. Er muss dem/der Obmann/Obfrau mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ohne dessen Verständigung ausschließen, wenn dieses trotz einer nach Ablauf des ersten Vierteljahres ergangenen Mahnung oder Postnachnahme, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss auch wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind, sowie wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen eines Verhaltens nach § 16 Abs 4 verfügt werden. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 4 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Vereinsvermögen Anspruch.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien. Für juristische Personen kann ein höherer Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages werden ihnen die Veröffentlichungen des Vereines kostenlos zugestellt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Weiters verpflichten sich die Mitglieder zur gegenseitigen Unterstützung innerhalb der von ihnen in Angriff genommenen, der Gesellschaft bekanntzugebenden Arbeitsgebiete durch Zuweisung ihnen bekannten Materials und sonstiger zweckdienlicher Hinweise.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, von allen von ihnen verfassten fachgeschichtlichen Arbeiten ein Exemplar einzureichen, welches in das Eigentum des Vereines übergeht.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung (§§ 10, 11)
b) der Vereinsvorstand (§§ 12, 13, 14)
c) die Rechnungsprüfer(innen) (§ 15)
d) das Schiedsgericht (§ 16)

§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet, so oft die Geschäftsführung dies erfordert, auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten und beim Vorstand eingebrachten Antrag von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder 4 Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw des Einlangens des schriftlichen Antrags statt.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes, des Beginns der Versammlung und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand sowie durch eine Verlautbarung in der "Österreichischen Apothekerzeitung".
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor Abhaltung derselben schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder bzw ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mir einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen endgültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter(in), bei Verhinderung beider das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(10) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgabe vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
(c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder.
(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(f) Beschlussfassung über Statutenänderungen. Bezüglich der Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins gilt § 17.
(g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, seinen/ihre(n) Stellvertreter(in) und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder/jede Rechnungsprüfer(in) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer(innen) handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und reicht in der Regel bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die einzelnen Funktionäre werden vom Vorstand jeweils aus seiner Mitte gewählt.
(5) Der Vorstand wird vom/von der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung vom/von der  Stellvertreter(in), bei Verhinderung beider durch das älteste Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tage jederzeit erfolgen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des(r) Vorsitzenden den Ausschlag. Für besondere Fälle ist eine Beschlussfassung des Vorstandes auf schriftlichem Weg zulässig.
(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr(e) Stellvertreter(in), bei Verhinderung beider das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs 10 zu führen, welches vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt ist.
(10) An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer(innen) mit beratender Stimme teilnehmen.
(11) Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 12) und Rücktritt (Abs 13).
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an der Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs 2) des/der Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat für die Abwicklung des Vereinsgeschäftes im Sinne der §§ 2 und 3 zu sorgen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresabschlusses sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(b) Vorbereitung der Generalversammlung
(c) Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
(e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
(f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach Aussen. Wichtige Geschäftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(3) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer(innen) werden von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung und dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs 3, 11, 12, 13 sowie des § 14 Abs 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil binnen 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit einen/eine Obmann/Obfrau des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheide nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die die Entscheidung des Schiedsgericht nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, auch bei einer behördlichen Auflösung, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Pharmaziehistorische Objekte – sofern vorhanden - sollen in eine bestehende, öffentlich zugängliche pharmaziehistorische Sammlung eingegliedert werden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.




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